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Festnahmerecht (§ 127 StPO)


Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO.

Nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO ist jedermann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt

Der Begriff Auf frischer Tat wird von der Rechtssprechung und der Literatur nicht einheitlich ausgelegt. Es ist dabei umstritten, ob ein reiner Tatverdacht
zur Festnahme berechtigt oder ob eine tatsächlich begangene Tat erforderlich sein soll. Der Bundesgerichtshof läßt hier einen dringenden Tatverdacht ausreichen, soweit
dieser durch äußere Umstände vermittelt wird. Betroffen ist, wer unmittelbar in der Nähe des Tatortes gestellt wird und verfolgt wird, wer sich
bereits vom Tatort entfernt und die Verfolgung seiner Festnahme dient.

Flucht verdächtig oder Identität des Täters nicht feststellbar

Festnahmegründe sind der Fluchtverdacht und die Identiätsfeststellung. Flucht bedeutet, dass sich der Täter durch sein Verhalten der Strafverfolgung
entziehen will. Die Identitätsfeststellung kann einen Festnahmegrund darstellen, wenn der Täter sich nicht ausweisen kann oder will.

Verhältnismäßigkeit

Da für die Durchführung der Festnahme auch leichter Zwang angewendet werden darf, wird das Festnahmerecht einer Erforderlichkeit- und
Verhältnismäßigkeitprüfung unterzogen. Das angewendete Mittel zur Festnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hier treten in der Regel
die meisten Probleme auf.

Subjektives Rechtfertigungselement

Der Festnehmende muss in Kenntnis der rechtsfertigenden Umstände und mit der Absicht bzgl der Festnahme handeln.


Exkurs: Wo auch Juristen manchmal verzweifeln...

Ein interessantes Beispiel ist folgender Fall zu § 127 StPO:

Der Detektiv D nimmt den Einkaufenden E vorläufig nach § 127 Abs.1 StPO fest, da er meint, dass E etwas in seinem Laden gestohlen habe und er nun seine Identiät feststellen will. E ist sich keiner Schuld bewusst und hat nichts gestohlen. Er war nur mehrfach mit ein paar Sachen zuviel in die Umkleidekabine gegangen, was aber zu Recht den Verdacht des D hinsichtlich eines Diebstahls des E ausgelöst hatte. D packt daher den E sehr fest am Arm, wodurch E leichte blaue Flecke bekommt und begleitet ihn zu seinem Büro, wo näheres geklärt werden soll. Kurz vor dem Büro reißt sich E, der ja nichts gestohlen hatte und deshalb diese Verhaftung als vollkommen unrechtmäßig ansieht, los wodurch wiederum der D zu Boden stürzt und sich leicht an der Hand verletzt. E rennt danach davon.

Strafbarkeit des E und D?


...die Lösung dieses Falles finden Sie hier in unserem Juraforum. Sie können dort gern weiter über diesen Fall diskutieren.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
festnahmerecht, strafprozessordnung



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