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Festnahmerecht


In Deutschland besteht die Möglichkeit einen Täter eigenständig festzuhalten. Das Gesetz bezeichnet es nach § 127 StPO als "Vorläufige Festnahme".

Voraussetzung ist das eine Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und durch Nichtvornahme der Festnahme eine Identitätsfeststellung oder eine Flucht unmöglich ist.

Hierbei kann im Einzelfall sogar Gewalt in Form von vis absoluta angewendet werden. Die nachträgliche Feststellung der Identität ist allerdings ausschließliche Kompetenz der Ordnungsbehörde/ Polizei.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 12.08.2010, 14:33
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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rechtfertigungsgrund, starfrecht, strafprozessordnung



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