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| Eigenen Artikel verfassen FernmeldegeheimnisDas Fernmeldegeheimnis wird in Art. 10 GG geschützt. Hierbei findet sich eine Legaldefinition in § 88 Abs. 1 TKG sowie in § 206 Abs. 5 StGB. Das Fernmeldegeheimnis schützt allgemeinen das Vertrauen in die Tätigkeit der Telekommunikation Diensteanbieter. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen "der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an ein Telekommunikationsformen beteiligt ist oder war" beziehungsweise" in näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche". Das Fernmeldegeheimnis wird hierbei nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern es besteht die Möglichkeit durch einfaches Gesetz einzuschränken. Hierbei sind insbesondere zum Zwecke der Strafverfolgung im Strafprozessordnungen Möglichkeiten geschaffen worden.
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