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| Eigenen Artikel verfassen FernabsatzvertragFernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt, vgl. § 312 b BGB. Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b I BGB sind das Telefon, der E-Mail Verkehr oder Briefe etc., vgl. § 312 b II BGB. Die gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatzvertrag dienen dem Verbraucherschutz. So hat der Unternehmer erhöhte vorvertragliche Informationspflichten, die sich im Detail aus § 312 c BGB und § 1 BGB- InfoV (Informationspflichtenverordnung) ergeben. Insbesondere hat der Unternehmer bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen, vgl. § 312 c I S. 2 BGB. Der Verbraucher hat nach Abschluss eines Fernabsatzvertrages zudem regelmäßig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, vgl. § 312 d I S. 2 BGB. § 312 d IV BGB enthält jedoch wesentliche Ausnahmen, bei denen dem Verbraucher trotz des Vorliegens eines Fernabsatzvertrages kein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Ein Widerrufsrecht besteht bspw. nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Der Fernabsatzvertrag erlangt durch die immer weiter reichende Internetpräsenz der Unternehmen zunehmende Bedeutung.
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| fernabsatz, fernkommunikationsmittel, it-recht, widerruf, widerrufsrecht |
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