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| Eigenen Artikel verfassen Familienversicherung (Stand 2009)Die Familienversicherung ist als Teilbereich der gesetzlichen Krankenversicherung dazu geschaffen worden, damit Familienangehörige von gesetzlich Versicherten beitragsfrei mitversichert werden können. In den Bereich der Familienversicherung fallen der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder. Folgende Voraussetzungen müssen für potentielle Mitglieder der Familienversicherung vorhanden sein: • ständiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Hauptversicherten in Deutschland • die mitversichernden Familienangehörigen dürfen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein (z.B. Auszubildende) • Studenten sind allerdings von einer Sonderregelung betroffen, denn sie können bis zu dem Semester, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden, familienversichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) • liegt Versicherungsfreiheit vor (z.B. bei Beamten), so ist kein Anspruch aus der Familienversicherung möglich • Familienangehörige, die selbständig oder freiberuflich tätig sind, können nur dann einen Anspruch auf Familienversicherung erhalten, wenn die gewerbliche Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeführt wird • die Gesamteinkommensgrenze für Familienangehörige darf monatlich 360 € nicht überschreiten. Im Falle von 400-€-Jobs wird allerdings eine monatliche Gesamt- einkommensgrenze in Höhe von 400 € gewährt. BSG zum Ausschluss aus einer Familienversicherung wegen einer privaten Rentenversicherung BSG, Aktenzeichen B 12 KR 10/04 R, Verkündungsdatum 25.01.2006: Von der Familienversicherung ist ausgeschlossen, wer eine Rente aus einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bezieht (Fortführung von BSG vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr 5).
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| fanilienversicherung, sozialrecht |
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