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Familienversicherung (Stand 2009)


Die Familienversicherung ist als Teilbereich der gesetzlichen Krankenversicherung dazu geschaffen worden, damit Familienangehörige von gesetzlich Versicherten beitragsfrei mitversichert werden können.

In den Bereich der Familienversicherung fallen der Ehegatte,
eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder. Folgende Voraussetzungen müssen für potentielle Mitglieder der Familienversicherung vorhanden sein:

• ständiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Hauptversicherten in Deutschland
• die mitversichernden Familienangehörigen dürfen nicht in
der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert
sein (z.B. Auszubildende)
• Studenten sind allerdings von einer Sonderregelung
betroffen, denn sie können bis zu dem Semester, in dem
sie das 25. Lebensjahr vollenden, familienversichert
sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
• liegt Versicherungsfreiheit vor (z.B. bei Beamten), so
ist kein Anspruch aus der Familienversicherung möglich
• Familienangehörige, die selbständig oder freiberuflich
tätig sind, können nur dann einen Anspruch auf
Familienversicherung erhalten, wenn die gewerbliche
Tätigkeit im Nebenerwerb ausgeführt wird
• die Gesamteinkommensgrenze für Familienangehörige darf
monatlich 360 € nicht überschreiten. Im Falle von
400-€-Jobs wird allerdings eine monatliche Gesamt-
einkommensgrenze in Höhe von 400 € gewährt.

BSG zum Ausschluss aus einer Familienversicherung wegen einer privaten Rentenversicherung

BSG, Aktenzeichen B 12 KR 10/04 R, Verkündungsdatum 25.01.2006:

Von der Familienversicherung ist ausgeschlossen, wer eine Rente aus einer sofort beginnenden privaten Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bezieht (Fortführung von BSG vom 10.3.1994 - 12 RK 4/92 = SozR 3-2500 § 10 Nr 5).


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:17
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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fanilienversicherung, sozialrecht



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