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| Eigenen Artikel verfassen Familienangehörige im MietrechtNach dem Wortlaut des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Familienangehörige müssen nicht im Haushalt des Vermieters leben. Zu ihnen gehört jedenfalls die Mutter und der Vater, der Sohn oder die Tochter; das gilt selbst dann, wenn diese die Wohnung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nutzen wollen. Zudem sind der getrennt lebende Ehegatte hierzu ebenso wie die Geschwister zu zählen, ohne dass es einer engen sozialen Bindung bedarf. Angehörige des sog. weiteren Verwandtenkreises sind nicht per se Familienangehörige; damit diese privilegiert sind, muss noch eine weitere sittliche oder rechtliche Fürsorge hinzukommen. Eine Kündigung ist unzulässig, wenn sie für sonstige Personen, die keine Familienangehörigen sind, ausgesprochen wird. Zudem spricht der Wortlaut des § 563 Abs. 2 Satz 3 BGB von Familienangehörigen. Nach dieser Vorschrift treten andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwandtschaftsgrad hier keine Rolle spielt, da gem. § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB auch „Dritte“ in das Mietverhältnis eintreten können.
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| familienangehörige, mietrecht |
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