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Falsche Versicherung an Eides Statt


1. Objektiver Tatbestand

Der § 156 StGB ist als Aussagedelikt einzustufen. Die falsche Versicherung an Eides statt möchte sicherstellen, dass die in der Rechtsordnung in zahlreichen Fällen als Mittel der Glaubhaftmachung vorgesehene Versicherung an Eides statt wahrheitsgemäß erfolgt.

Der Tatbestand des § 156 StGB enthält zwei Alternativen. Die erste Alternative setzt eine Abgabe einer Versicherung an Eides Statt voraus. Die Abgabe kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erfolgen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die abgegebene Erklärung, auf welche sich die eidesstattliche Versicherung bezieht inhaltlich unrichtig sein. Um dies feststellen zu können gelten die Ausführungen zu § 153 StGB entsprechend.

Nach einer Ansicht, der subjektiven Theorie, ist eine Aussage dann falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden widerspricht.
Beispiel: Die Aussage des Aussagenden ist objektiv richtig, der Täter hält sie irrig für falsch.

Nach einer anderen Ansicht, der objektive Theorie, welche heutzutage auch deutlich herrschend ist, ist die Aussage immer dann falsch, wenn sie der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Aussage liegt vor.
Beispiel: Die Aussage ist objektiv falsch, der Täter hält sie irrig für richtig.

Daneben gibt es noch die Pflichttheorie. Nach dieser Ansicht ist ausschlaggebend, ob der Täter sein Erinnerungsvermögen im Sinne der Wahrheitspflicht gewissenhaft erforscht hat. Tut er das nicht, dann ist die Aussage falsch. Problematisch ist hierbei dies nachzuweisen, sodass diese Ansicht abzulehnen ist. Ferner vermischt sie die Falschheit der Aussage mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Aussagenden.

Die zweite Alternative beschreibt eine solche Situation, bei der sich der Täter unter Berufung auf eine falsche Versicherung falsch aussagt. Ob und inwieweit eine solche Berufung auf früher abgegebene eidesstattlichen Versicherung zulässig ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.

Des Weiteren muss die Berufung, sowie die Abgabe der Versicherung vor einer Behörde erfolgen. Diese muss zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständig sein. Das bestimmt sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften.
Im Strafprozess sind eidesstattliche Versicherungen überhaupt nur zulässig, wenn sie für Entscheidungen innerhalb des Prozesses bedeutsam sind.


2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des § 156 StGB erfordert Vorsatz. Dieser muss mithin für möglich
halten, dass es vor einer zuständigen Behörde eine falsche Erklärung abgibt, und dass diese
Erklärung zum wahrheitspflichtigen Inhalt der Versicherung gehören.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften. Andenken könnte man gegeben falls § 158 StGB
als tätige Reue. Dieser stellt hingegen keinen Rechtsfertigungsgrund oder
Schuldausschließungsgrund dar. Vielmehr ist er ein fakultativer Strafmilderungsgrund.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:12
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
aussagedelikte, strafrecht



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