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| Eigenen Artikel verfassen Falsche Verdächtigung1. Objektiver Tatbestand Nach herrschender Meinung ist das Rechtsgut des § 164 StGB zum einen die inländische Rechtspflege und zum anderen den Unschuldigen gegen irrtumsbedingte behördliche Eingriffe in seine Individualrechtsgüter zu schützen. Der § 164 StGB enthält zwei Tatbestände. Einmal den § 164 I StGB und einmal den § 164 II StGB. Der erste Absatz erfasst den Fall, dass jemand im engeren Sinn falsch verdächtigt. Der Absatz II erfasst daneben sonstige Fälle der Behauptung tatsächlicher Art, die zu belastenden Ermittlungen führen können. Gemäß § 164 I muss der Täter jemanden verdächtigen. Verdächtigen ist das Hervorrufen eines Verdachts oder das Umlenken oder Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts. Die Verdächtigung muss auf einem anderen gelenkt werden. Ein Anderer ist dabei jeder noch lebende identifizierbare Dritte. Gegenstand der Verdächtigung muss jedoch eine rechtswidrige Tat nach § 11 I Nr. 5 StGB oder eine dienstpflichtwidrige Handlung sein. Diese Dienstpflichten müssen sich dabei aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben. Die verdächtigte Tat muss nach dem Inhalt der Verdächtigung bereits begangen sein. Warnungen für eine in der Zukunft liegenden Tat reichen damit für eine falsche Verdächtigung nicht aus. Des Weiteren ist erforderlich, dass die Verdächtigung objektiv unwahr ist. Nach Ansicht des BGH ist eine Verdächtigung nur dann unwahr, wenn der Verdächtigte die Tat tatsächlich nicht begangen hat. Hierfür spricht, dass eine strafwürdige Irreführung der Staatsorgane oder eine Gefährdung der Rechtspflege nicht vorliegt, wenn die angezeigte Straftat in Wirklichkeit begangen wurde. Nach dieser Ansicht werden viele zuvor umstrittene Fragen beantwortet. Somit ist beispielsweise derjenige nicht gem. § 164 StGB zu bestrafen, der zufällig den „Richtigen“ erwischt hat, denn objektiv hat er die Tat tatsächlich begangen. Man kann demnach festhalten, dass hiernach nur die Verdächtigung eines Unschuldigen erfasst wird. Ferner muss sich die Verdächtigung gegen eine Behörde oder bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten richten. Somit kommt auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei in Betracht. Besonders umstritten ist die Frage, ob auch ausländische Behörden richtiger Adressat sein können. Dabei muss auf den Rechtsgedanken des § 164 StGB abgestellt werden. Wird die inländische Rechtspflege berührt, kann auch eine ausländische Behörde richtiger Adressat nach § 164 StGB sein. Nach Absatz II muss der Täter Behauptungen tatsächlicher Art aufstellen. Hierbei werden unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst, die weder eine rechtswidrige Tat oder die Verletzung einer Dienstpflicht zum Gegenstand haben. Die Tatsachenbehauptung muss geeignet sein, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den anderen herbeizuführen. Beispiel: Das durch die Tatsachenbehauptung herbeigeführte Verfahren zur Entziehung der Rente, oder ein Verfahren zur Herbeiführung eines gewerblichen Berufsverbotes. 2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand des § 164 StGB ist etwas komplexer als bei einem „normalen“ Delikt. Er verlangt, dass der Täter Wider besseres Wissen und mit einer bestimmten Absicht verdächtigt. Wider besseres Wissen handelt derjenige, der die Unrichtigkeit der behaupteten Verdachtstatsache im Tatzeitpunkt als sicher erkannt hat. Darüber hinaus muss der Täter die Absicht gehabt haben, ein behördliches Verfahren herbeizuführen. Der Begriff Absicht erfasst in diesem Zusammenhang nicht nur dolus directus 1. Grades, sondern auch dolus directus 2. Grades. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Vorschriften. Eine Einwilligung des Verdächtigten ist irrelevant, denn § 164 StGB schützt nicht allein das Individualinteresse sondern eben besonders die inländische Rechtspflege.
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| Stichworte |
| aussagedelikte, strafrecht, verdächtigung |
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