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Falsche uneidliche Aussage


1. Objektiver Tatbestand

§153 StGB ist ein Aussagedelikt und gleichzeitig auch das Grunddelikt. Sie stellt die unwahre Aussage, die vor einer zuständigen Stelle ohne Eid abgelegt wird unter Strafe.

Die Tathandlung ist die falsche Aussage. Ein Unterlassen ist nicht möglich. Unter einer Aussage ist der Bericht oder seine Antwort auf bestimmte Fragen zu verstehen. Der Begriff wird als Beschreibung von Äußerungen in einem bestimmten prozessualen Kontext verwendet. Es kommt darauf an, ob in dem jeweiligen Verfahren Behauptungen gerade mit diesem Gegenstand bei der Feststellung des Sachverhalts zu berücksichtigen sind.

Umstritten ist allerdings, wann eine Aussage als falsche angesehen werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass im Strafverfahren wegen einer Falschaussage das Gericht den Inhalt der Aussage nach § 244 II StPO selbstständig als falsch ermitteln muss.
Fraglich ist dabei jedoch, wann sie eine Aussage als falsch beurteilen kann.
Hierbei haben sich mehrere Ansichten entwickelt.

Nach einer Ansicht, der subjektiven Theorie, ist eine Aussage dann falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden widerspricht.
Beispiel: Die Aussage des Aussagenden ist objektiv richtig, der Täter hält sie irrig für falsch.

Nach einer anderen Ansicht, der objektive Theorie, welche heutzutage auch deutlich herrschend ist, ist die Aussage immer dann falsch, wenn sie der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Aussage liegt vor.
Beispiel: Die Aussage ist objektiv falsch, der Täter hält sie irrig für richtig.

Daneben gibt es noch die Pflichttheorie. Nach dieser Ansicht ist ausschlaggebend, ob der Täter sein Erinnerungsvermögen im Sinne der Wahrheitspflicht gewissenhaft erforscht hat. Tut er das nicht, dann ist die Aussage falsch. Problematisch ist hierbei dies nachzuweisen, sodass diese Ansicht abzulehnen ist. Ferner vermischt sie die Falschheit der Aussage mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Aussagenden.

Die Tathandlung muss vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle passieren. Dabei scheiden vor allem Aussagen gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft aus. Als andere zuständige Stelle kommt zum Beispiel der parlamentarische Untersuchungsausschuss nach Art. 44 GG in Betracht.

Taugliche Täter können nur Zeugen oder Sachverständige sein. Diese Stellung kann jeweils nur eine unmittelbar vor der zuständigen Stelle mündlich aussagende Person haben. Aufklärungshilfen, wie zum Beispiel Berichtspersonen fällen nicht unter § 153 StGB. Damit fallen Dolmetscher auch nicht unter § 153 StGB. Sie sind sogenannte Beteiligter eigener Art.

2. Subjektiver Tatbestand

Die falsche uneidliche Aussage ist ein Vorsatzdelikt. Dolus eventualis ist ausreichend. Er muss die objektive Falschheit der Aussage umfassen und darüber hinaus die Zuständigkeit der berechtigten Stelle zur eidlichen Vernehmung.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld


Hier gelten die allgemeinen Vorschriften. Eine Rechtfertigung durch Notstand ist in Ausnahmefällen denkbar. Gleiches gilt für die Entschuldigung nach § 35 StGB.
§ 157 StGB und § 158 StGB sind bei Aussagedelikten zu beachten. Sie stellen jeweils keinen Rechtsfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund dar. Vielmehr sind sie fakultative Strafmilderungsgründe.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 09:56
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
aussage, aussagedelikte, strafrecht



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