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Fahrverbot


Ein Fahrverbot kann vom Gericht im Strafverfahren als Nebenstrafe verhängt werden. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Das Gericht kann ihm dann für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen, vgl. § 44 I S. 1 StGB.

Ein Fahrverbot ist gem. § 44 I S. 2 StGB regelmäßig dann anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt oder wegen alkoholbedingter Straßenverkehrsgefährdung ausnahmsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt.

Abzugrenzen ist das Fahrverbot nach § 44 StGB von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Das Fahrverbot nach § 44 StGB lässt die eigentliche Fahrerlaubnis unberührt. Es dient lediglich der Warnung des Täters. Die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht weiter. Durch sie soll unter anderem die Allgemeinheit vor den durch den Täter verursachten Gefahren im Straßenverkehr geschützt werden.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es eine entsprechende Vorschrift in § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach kann ein Fahrverbot durch die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden, die der Betroffene unter besonders grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Auch nach dem StVG wird in der Regel ein Fahrverbot angeordnet, wenn der Betroffene ein Kraftfahrzeug trotz eines Blutalkoholwertes von mehr als 0,5 Promille führt, vgl. § 25 I S. 2 StVG.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 09:41
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fahrverbot, führerschein, verkehrsrecht



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