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| Eigenen Artikel verfassen FahruntüchtigkeitWer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB ist die Fahruntüchtigkeit. Diese liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Fahrers durch den Konsum alkoholischer oder anderer berauschender Mittel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist sein Fahrzeug über eine längere Strecke sicher zu führen und dabei auch schwierige Verkehrslagen meistern kann. Rechtsprechung und Literatur unterscheiden dabei zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen eines KFZ ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gegeben. Ab diesem Wert wird eine die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Bei Fahrradfahrern besteht eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einer BAK von 1,6 Promille. Unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit gibt es die relative Fahruntüchtigkeit. Sie kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille vorliegen. Der Betroffene muss darüber hinaus jedoch durch rauschbedingte Ausfallerscheinungen auffällig werden. Solche Ausfallerscheinungen sind bspw. das Fahren in Schlangenlinien oder das Geradeausfahren in einer Kurve. Die rauschbedingten Ausfallerscheinungen müssen von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Zur Berechnung der BAK wird dem Täter regelmäßig eine Blutprobe entnommen. Anhand der Werte dieser Blutprobe wird die sog. Tatzeit-BAK berechnet. Da jeder Mensch eine unterschiedliche körperliche Konstitution hat, wird der Blutalkoholgehalt auch von jedem Menschen unterschiedlich schnell abgebaut. Daher sind die Strafverfolgungsorgane gehalten nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) von dem geringst möglichen Abbauwert auszugehen.
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