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Fahrtkosten (gesetzliche Krankenversicherung)


§ 60 SGB V legt fest, inwiefern Fahrtkostenansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden können.

Generell werden Fahrtkosten seitens der gesetzlichen Krankenkasse immer nur unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Fahrten oder Krankentransporte im Zusammenhang mit einer Kassenleistung stehen und aufgrund zwingender medizinischer Notwendigkeit erforderlich sind.

Eine ärztliche Verordnung ist notwendig
Das Vorliegen zwingender medizinischer Gründe muss allerdings immer zunächst durch den zuständigen Arzt begründet werden. Daher muss der Versicherte seiner Krankenkasse immer rechtzeitig eine ärztliche Verordnung vorlegen. Nach erfolgreicher Prüfung des Falls erfolgt schließlich die Ablehnung oder Genehmigung der Fahrtkosten.

Höhe des Eigenanteils

Grundsätzlich müssen gesetzlich Krankenversicherte auch bei genehmigter Fahrtkostenerstattung einen Eigenanteil von 10% der Fahrtkosten leisten. Dieser Eigenanteil liegt bei einem Minimalbetrag von fünf Euro und einem Höchstbetrag von 10 €. Versicherte, welche allerdings schon Zuzahlungen jenseits der Belastungsgrenze geleistet haben, müssen bis zum Ende des Jahres keine weiteren Fahrtkostenanteile mehr zahlen. Das Überschreiten der Belastungsgrenze ist mittels entsprechender beweiskräftiger Vorlagen der Krankenkasse nachzuweisen.

Wann wird die Erstattung der Fahrtkosten abgelehnt?
Generell werden die Fahrtkosten seitens der gesetzlichen Krankenversicherung immer dann abgelehnt, wenn die Fahrt lediglich der Terminvereinbarung, der Rezeptabholung oder dem Einholen von Befunden dient. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungszentren werden nur nach erfolgreicher Prüfung durch die Kasse und auch nur im Rahmen besonderer Ausnahmefällen gewährt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 16:09
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fahrtkosten, krankenversicherung, sozialrecht



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