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| Eigenen Artikel verfassen FahrlässigkeitUnter dem Begriff Fahrlässigkeit versteht man juristisch eine Form des Verschuldens. Bei der Erläuterung der Begrifflichkeit ist zwischen dem Zivilrecht und dem Strafrecht zu unterscheiden. Fahrlässigkeit im Zivilrecht: Eine Definition des Fahrlässigkeitsbegriffs findet sich für das Zivilrecht in § 276 II BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Abzustellen ist dabei auf einen objektiven Maßstab. Das heißt, individuelle Unzulänglichkeiten bleiben bei der zivilrechtlichen Verschuldensbeurteilung grundsätzlich außer Betracht. Der Schuldner hat gem. § 276 I BGB neben Vorsatz die Fahrlässigkeit zu vertreten. § 276 I BGB legt über seinen Wortlaut hinaus einen allgemeinen Verschuldensmaßstab fest, dass heißt, er gilt nicht nur für das Schuldrecht. Ausnahmsweise sieht das BGB Haftungserleichterungen vor. In bestimmten Angelegenheiten haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten pflegt oder nur für grobe Fahrlässigkeit. Die grobe Fahrlässigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Fahrlässigkeit im Strafrecht: Im Strafrecht gilt der von § 15 StGB festgeschriebene Grundsatz: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff folgt anderen Regeln. Neben der objektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit erfordert eine Strafbarkeit des Täters wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts, dass der konkrete Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat. Probleme bereitet im Strafrecht immer wieder die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz. Beide Handlungsformen haben gemeinsam, dass der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich hält. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt (nach dem Motto „na wenn schon“), vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter auf das Ausbleiben des Erfolges (nach dem Motto: „ es wird schon gut gehen“).
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| Stichworte |
| fahrlässigkeit, strafrecht, verschulden, zivilrecht |
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