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Fahrlässige Tötung


1. Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 222 StGB ist mit dem des Totschlags gem. § 212 I StGB identisch.

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss fahrlässig handeln. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich objektiv nach den Umständen und subjektiv nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. In der Praxis ist es häufig schwierig bewusste Fahrlässigkeit von einem bedingten Vorsatz zu unterscheiden.
Auch der Beruf kann gegenüber anderen Menschen eine besondere Sorgfaltspflicht begründen.

Beispiel: Ein Arzt darf nicht gegen anerkannte Regeln verstoßen, ein Mechaniker baut falsche Bremsschläuche ein.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Bei einvernehmlicher Fremdgewährung oder Veranlassung freiverantwortlicher Selbstgefährdung scheidet die Strafbarkeit des § 222 StGB aus. Eine Einwilligung ist nicht möglich.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:44
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fahrlässige tötung, strafrecht



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