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| Eigenen Artikel verfassen Fahrlässige Tötung1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des § 222 StGB ist mit dem des Totschlags gem. § 212 I StGB identisch. 2. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss fahrlässig handeln. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich objektiv nach den Umständen und subjektiv nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. In der Praxis ist es häufig schwierig bewusste Fahrlässigkeit von einem bedingten Vorsatz zu unterscheiden. Auch der Beruf kann gegenüber anderen Menschen eine besondere Sorgfaltspflicht begründen. Beispiel: Ein Arzt darf nicht gegen anerkannte Regeln verstoßen, ein Mechaniker baut falsche Bremsschläuche ein. 3.Rechtswidrigkeit/ Schuld Bei einvernehmlicher Fremdgewährung oder Veranlassung freiverantwortlicher Selbstgefährdung scheidet die Strafbarkeit des § 222 StGB aus. Eine Einwilligung ist nicht möglich.
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| fahrlässige tötung, strafrecht |
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