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| Eigenen Artikel verfassen Fahrlässige Körperverletzung1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand bei § 229 StGB ist mit dem des § 223 I, der Körperverletzung, identisch. Folglich werden sowohl die Gesundheitsschädigung und die körperliche Misshandlung umfasst. 2. Subjektiver Tatbestand Abgrenzungskriterium zum § 223 I StGB ist ausschließlich, dass der Täter die Tat nicht vorsätzlich, anders ausgedrückt die Tat fahrlässig begangen haben muss. Somit schließen sich § 223 I und § 229 konsequenterweise gegenseitig aus. 3.Rechtswidrigkeit/Schuld Hier gelten wieder die allgemeinen Regeln.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| fahrlässige, körperverletzung, strafrecht |
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