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| Eigenen Artikel verfassen FahrerfluchtDer Begriff Fahrerflucht kennzeichnet das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Unfallort. Gemäß § 142 StGB können Personen, die Fahrerflucht begehen, mit einer Geldstrafe oder sogar mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Wegen Fahrerflucht können Personen bestraft werden, die sich vom Unfallort entfernen, ohne den anderen Unfallbeteiligten die Möglichkeit zur Aufnahme der Personalien gegeben zu haben oder zuvor nicht eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet haben. Vorsicht auch bei erlaubtem Entfernen vom Unfallort Auch wer sich erlaubterweise vom Unfallort entfernt und dann die Personalienfeststellung nicht unverzüglich ermöglicht, macht sich der Fahrerflucht schuldig. Um dies zu verhindern, sollte der Unfallbeteiligte umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle über den Unfall in Kenntnis setzen und die eigene Wohnanschrift, den Aufenthaltsort und den Kfz-Standort angeben. Zudem muss der Unfallbeteiligte der Polizei sein Kfz für eine annehmbare Zeit zur Verfügung stellen. Durch die Strafbewehrung der Unfallflucht gemäß § 142 StGB will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Schadensersatzpflichten des Verursachers wahrgenommen werden können. Keine Strafe bei Einigung Deshalb besteht keine Fahrerflucht oder Wartepflicht, wenn sich Verursacher und Geschädigter am Unfallort darüber einvernehmlich einigen. Fahrerflüchtige, die nur einen geringen Sachschaden bis ca. 1300 Euro außerhalb des fleißenden Verkehrs verursacht haben, haben bei einer Meldung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall noch die Möglichkeit, dass das Gericht von einer Bestrafung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort absieht oder diese deutlich geringer ausfällt.
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| fahrerflucht, unerlaubtes entfernen vom unfallort, verkehrsrecht |
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