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| Eigenen Artikel verfassen Fälligkeit des MietzinsesNach § 556 b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Da die Leistungspflicht des Wohnraummieters vom Gesetzgeber somit auf den Anfang der jeweiligen Mietzeit festgelegt worden ist, ist dieser vorleistungspflichtig. Da aufgrund der Bestimmung „dritter Werktag“ die Fälligkeit zumindest i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmbar ist, führt eine verspätete Zahlung automatisch zum Verzug des Mieters. Daraus resultiert die negative Folge, dass dieser Gefahr läuft, eine ordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu erhalten. Gem. § 579 Abs. 1 BGB ist die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen am Ende der Mietzeit zu entrichten. Für Mietverhältnisse über Räume enthält § 579 Abs. 2 BGB den Verweis, dass § 556 b Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung findet; die hierfür zu entrichtende Miete ist demnach zu Mietbeginn zu entrichten. Nach einem Urteil des BGH vom 19.09.2007 (XII ZR 198/05; NJW 2008, 365) gehört eine Vereinbarung, nach der die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln, zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf somit der Schriftform.
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| fälligkeit, mietrecht, mietzins |
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