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Fachaufsicht


Unter der Fachaufsicht versteht man die behördlich ausgeübte Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle über andere Behörden.

Die Fachaufsicht ist insbesondere im Bereich des Kommunalrechts von Bedeutung. Dort üben in der Verwaltungshirarchie übergeordnete Behörden über die Gemeinden die Fachaufsicht im übertragenen Wirkungskreis aus. Die Aufsichtsbehörden haben gesetzlich festgelegte Eingriffsbefugnisse. Sie können sich über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, Maßnahmen der Gemeinde beanstanden, Weisungen erteilen oder Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde durchführen.

Die Fachaufsicht ist abzugrenzen von der bloßen Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis. Im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen die Gemeinden nur der Rechtsaufsicht. Das heißt in diesem Bereich kontrollieren die Aufsichtsbehörden lediglich die Rechtmäßigkeit, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit des Gemeindlichen Handelns.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 09:37
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fachaufsicht, verwaltungsrecht



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