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Erschleichen von Leistungen


1. Objektiver Tatbestand

§ 265a StGB schützt das Vermögen des Leistungserbringers. Der Tatbestand dient vor allem gegenüber dem Betrug als Auffangtatbestand, wenn zum Beispiel die Täuschungshandlung fehlt. Dies impliziert, dass es auch hier um ein Selbstschädigungsdelikt gehen muss. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn eine Leistung nicht direkt durch den Automaten erhält, sondern erst dadurch, dass der Täter diesen aufbricht oder anderweitig überlistet. In diesen Fällen könnte ein Diebstahl oder ein Computerbetrug in Betracht kommen.

Der Täter müsste eine in § 265a I genannten Leistungen erschlichen haben. Erschleichen ist das Erlangen von Leistungen durch unbefugtes und ordnungswidriges Verhalten unter Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren. Das bloße Erlangen der Leistung ohne Befugnis, reicht nicht aus, denn es fehlt dabei an einer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren. Lediglich werden hierbei vertragliche oder Nutzungsbedingungen missachtet. Laut Rechtsprechung ist für ein Erschleichen ausreichend, dass der Täter sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgebe.

Das Erschleichen kann sich auf vier Vermögensvorteile beziehen.
Es kommt die Leistung eines Automaten, eines Telekommunikationsdienstes, einer Beförderung oder einer Veranstaltung und Einrichtung in Betracht.

Ein Automat ist ein technisches Gerät, dessen mechanische oder elektronische Steuerung entweder durch Barentrichten des Entgeltes oder durch gleichwertige Eingabe einer Codierung in Gang gesetzt wird und selbststätig Leistung erbringt oder den Zugang zu ihrer Inanspruchnahme eröffnet.
Beispiel: Musikboxen, Waagen, Videoautomaten.
Problematisch ist die Frage, ob ein Warenautomat auch zum Automaten gezählt wird. Nach herrschender Ansicht fallen diese nicht unter den Vermögensdelikten, sondern unter den Eigentumsdelikten.

Die nächste Handlungsvariante ist die Erschleichung der Leistung eines Telekommunikationsdienstes. Telekommunikation ist nach § 3 Nr.22 TKG der technische Vorgang des Aussendens, Übermittels oder Empfangens von Signalen mittels einer entsprechenden Anlage. Hierbei werden neben den normalen Telefonen auch Datenübertragungssysteme oder Ähnliches erfasst.
Beispiel: Internet, Radio, Telefonkarten-Simulatoren, Piratenkarten

Die dritte, am wohl zahlreichsten verbreitete, Handlungsvariante ist die Erschleichung der Leistung durch ein Verkehrsmittel. Typischerweise bekannt unter dem Namen „Schwarzfahren“. Ein Verkehrsmittel ist jedes technische Gerät, das dem Transport von Personen dient. Es muss gewährleistet sein, dass die Person von einem zum anderen Ort befördert wird.

Beim Schwarzfahren ist umstritten, ob es als Erschleichen angesehen werden kann. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Täter, wie zuvor bereits erwähnt, sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgebe. Der Schwarz¬fahrer erweckt durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten und Mitfahren den Anschein, ein ehrlicher Benutzer eines öffentli¬chen Verkehrsmittels zu sein

Die weit verbreitete Gegenansicht innerhalb der Literatur lehnt eine solche Betrachtungsweise konsequent ab, denn es macht keinen Unterschied ob jemand unbefugt telefoniert, unbefugt fernsieht oder unbefugt in einer Straßenbahn mitfährt. Regelmäßig wird hier eine Umgehung der Sicherungseinrichtungen vorausgesetzt, sodass nach dieser Ansicht ein Strafbarkeit gem. § 265a StGB entfällt.

Folgt man der Rechtsprechung ist entscheiden das der Schwarzfahrer gefahren ist ohne das nötige Entgelt zu entrichten. Vergisst er einen gültigen Fahrausweis beispielsweise zuhause, scheidet § 265a StGB aus. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

Die letzte Handlungsvariante ist das Erschleichen von Leistungen einer Veranstaltung oder Einrichtung. Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen. Beispielsweise Konzerte, Theaterveranstaltungen, Kino.
Eine Einrichtung ist als Abgrenzungskriterium eine auf Dauer angelegte Veranstaltung.
Beispiel: Schwimmbad, Museum.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des § 265a StGB setzt voraus, dass der Täter zumindest dolus eventualis voraus. Hinsichtlich der Absicht, dass Entgelt nicht zu entrichten ist dolus directus 2. Grades, zielgerichtete Wollen nötig. Es muss dem Täter also zum Tatzeitpunkt auf diesen Erfolg ankommen.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 14:19
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fahren ohne fahrkarte, schwarzfahren, strafrecht



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