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Erpressung


1. Objektiver Tatbestand

Die Erpressung gem. § 253 StGB ist eine Vermögensbeschädigung durch Nötigung in der Absicht sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Unterschied zum Betrug besteht darin, dass bei § 263 I StGB der Taterfolg durch Täuschung hervorgerufen und bei § 253 StGB durch ein Nötigungsmittel.

Die Tathandlung ist zunächst Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Der Begriff Gewalt war lange Zeit sehr umstritten.
Als Gewalt wird sowohl vis absoluta, die überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird als auch vis compulsiva, die beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht, verstanden. Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen.
Beispiel: Beibringen von Betäubungsmitteln, Vorhalten einer entsicherten Pistole, aber auch Sitzblockaden

Drohen ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben. Die Äußerung kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass kein Täterwille zur Ihrer Verwirklichung nötig ist, sondern es nur auf die angebliche Macht des Täters ankommt.

Ein Übel ist jede vom Opfer betroffene als nachteilig empfundene Veränderung in seiner Außenwelt. Dabei kommt es nicht auf die Rechtswidrigkeit des Übels an. Es reicht individualisierte Sichtweise des Opfers.

Empfindlich ist ein Übel, wenn das in Aussicht gestellte Übel von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlanges zu motivieren. Einfacher bedeutet dies, ob das Übel geeignet ist, dass vom Täter bezweckte Verhalten beim Opfer zu erreichen.

Durch die begangene Tathandlung muss der in § 253 StGB normierter Taterfolg eingetreten worden sein. Das Opfer muss infolge der Tathandlung zu einem Verhalten genötigt worden sein.
Umstritten ist hierbei, ob es sich bei dem Verhalten um eine Vermögensverfügung handeln muss, oder ob jede schlichte Kausalität der Gewalt für einen Vermögensschaden ausreicht.
Stellt man auf den Wortlaut des Gesetzes ab, ist eine Vermögensverfügung nicht erforderlich. Allerdings wird auch in § 263 I StGB eine Vermögensverfügung nicht ausdrücklich gefordert und ist dennoch allgemein als Tatbestandsmerkmal angesehen.
Auf den Wortlaut kann man dementsprechend nicht abstellen. Würde man der Rechtsprechung folgen, die keine Vermögensverfügung verlangt, dann würde man die Privilegierung der Gebrauchsanmaßung unterlaufen. Eine Wegnahme ohne Zueignungsabsicht erfüllt weder den Diebstahl noch den Raub. Den Täter dennoch nach §§ 253, 255 StGB wie einen Räuber zu bestrafen, erscheint unter Berücksichtigung des § 248 b nicht sachgerecht.
Folglich scheint die herrschende Lehre, die eine Vermögensverfügung fordert sachgerechter.

Genau wie bei einem Betrug muss ein Vermögensnachteil vorliegen.
Dieser entspricht im Grundsatz dem Vermögensschaden des § 263 StGB.

2. Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des § 253 StGB erfordert Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Da die Erpressung ein zusammengesetztes Delikt ist, bedarf es bzgl. der Nötigungshandlung dolus eventualis. Die Bereicherungsabsicht übereinstimmt mit der in § 263 StGB.
Der Täter muss dolus directus 1. Grades im Hinblick auf die Bereicherung haben. Es muss ihm also gerade darauf ankommen sich oder einem Dritten durch die Tathandlung zu bereichern. Folglich ist die Erpressung ein Delikt mit überschießender Innentendenz.

Des Weiteren muss die Bereicherungsabsicht auch rechtswidrig sein. Der Täter darf keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den erstreben Vermögensvorteil besitzen.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Genau wie bei der Nötigung gemäß § 240 StGB muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden. Dies ist dann gegeben, wenn nach § 253 II StGB die Anwendung des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Verwerflichkeit ist regelmäßig gegeben, weil Ziel des Täters eine rechtswidrige Bereicherung ist. Die Rechtswidrigkeit des Zwecks indiziert die Verwerflichkeit. Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 14:24
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
erpressung, strafrecht, vermögensdelikt



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