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| Eigenen Artikel verfassen ErmessenErmessen ist ein Ausdruck, der vor allem im Verwaltungsrecht zu finden ist. Damit wird gemeint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen zusätzlichen Entscheidungsspielraum besitzt. Im Gesetzestext ist dies durch die Formulierung „kann“ erkennbar. Die Verwaltungsbehörden müssen dabei besonders an Art. 1 III GG beachten. Demnach haben die Behörden nur ein gebundenes Ermessen. In einigen Fällen wird das Ermessen allerdings eingeschränkt. Juristisch spricht man von einer Ermessensreduzierung auf Null. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es nur eine Entscheidung gibt die sachdienlich ausgeübt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn starke Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder bereits vorliegen.
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| Stichworte |
| ermessenslehre, reduzierung auf null, verwaltungsrecht |
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