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| Eigenen Artikel verfassen Erhöhung der MietkostenAufgrund der Tatsache, dass der Vermieter an die Kostenmiete gebunden ist, kann er die Miete nicht nach Belieben erhöhen; dies gilt auch dann, falls der Vermieter argumentiert, dass die Lebenserhaltungskosten im Allgemeinen gestiegen seien. Sofern man als Mieter in einer Sozialwohnung oder in preisgebundenem Wohnraum wohnt, muss mit einer Mieterhöhung seitens des Vermieters gerechnet werden. Als gesetzlich zugelassene Mieterhöhungsfälle sind gestiegene Bewirtschaftungskosten, höhere Gesamtkosten nach einer erfolgten Modernisierung sowie höhere Kapitalkosten zu zählen. Aus diesen Gründen kann der Vermieter die vereinbarte Miete einseitig erhöhen, falls er eine wirksame Mieterhöhungserklärung abgegeben hat. Zudem ist eine schriftliche Mitteilung des Vermieters an den Mieter erforderlich, sofern dieser die Miete erhöhen will. In einem solchen Schreiben muss ein bestimmter Betrag in Euro genannt sein, um den sich die monatlich zu entrichtende Miete erhöhen soll. Darüber hinaus muss in dem Schreiben der Grund der Mieterhöhung benannt sein, wobei eine ausführliche Begründung nicht fehlen darf. Andernfalls ist das Mieterhöhungsverlangen als unwirksam anzusehen. Insofern muss dem Mieter transparent gemacht werden, aus welchem Grund die Miete erhöht werden soll. Letztlich müssen dem Erhöhungsschreiben Belege (z.B. eine Kopie der Wirtschaftlichkeitsberechnung) beigelegt sein, aus denen die Höhe der laufenden vom Vermieter getragenen Aufwendungen ersichtlich wird. Abschliessend ist also anzumerken, dass einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung eine wirksame Mieterhöhungserklärung vorauszugehen hat. Sofern eine solche Erklärung dem Mieter bis zum 15. eines Monats zugeht, ist dieser verpflichtet, die erhöhte Miete ab dem 1. des Folgemonats an zu entrichten.
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| erhöhung mietkosten, mietrecht, preisgebundene wohnung |
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