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| Eigenen Artikel verfassen ErfüllungDie Erfüllung ist in den §§ 362 BGB geregelt und bewirkt das Erlöschen des Schuldverhältnisses. Dabei kommt es nicht auf die Erfüllungshandlung an sich an, sondern ausschließlich auf den Erfüllungserfolg. Welcher genaue Erfolg geschuldet wird, richtet sich nach der Parteivereinbarung beziehungsweise nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Eine weitere juristische Möglichkeit ein Schuldverhältnis erlöschen zu lassen ist das Erfüllungssurrogat. Das Erfüllungssurrogat ist eine "Leistung an Statt" der Erfüllung. Dies kann vor allem die Aufrechnung nach § 398 BGB sein.
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| zivilrecht |
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