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| Eigenen Artikel verfassen ErbvertragDer Begriff Erbvertrag kommt aus dem deutschen Erbrecht und ist in § 1941 BGB geregelt. Er ist neben dem Testament eine weitere Möglichkeit um die gesetzliche Erbfolge zu verhindern. Es handelt sich somit um einer Verfügung von Todes wegen. Ein Erbvertrag hat gegenüber einem Testament eine stärkere juristische Wirkung und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien vor dem Notar geschlossen werden. Eine Vertretung seitens der Person, die eine Verfügung von Todes wegen trifft, ist nicht möglich. Es wird zudem gefordert, dass neben der Testierfähigkeit, auch eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Dies ist in § 2275 I BGB geregelt. Ein Erbvertrag ist zwischen den Vertragspartner bindend und kann nicht, wie bei einem gewöhnlichen Testament vom zukünftigen Erblasser widerrufen werden. Der Vertragspartner erhält damit eine gesicherte Rechtsposition, die einem Anwartschaftsrecht gleich kommt. In der Praxis wird häufig ein Erbvertrag mit einem Ehevertrag gekoppelt. Man spricht in diesen Fällen auch von einem Ehe-und Erbvertrag. Ein Ehe- und Erbvertrag hat den Vorteil, dass wenn ein Ehepartner stirbt, sämtliche Rechtsfragen umfassenden geklärt sind und die normale gesetzliche Erbfolge nicht zur Anwendung kommt.
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| erbrecht, testament, verfügung von todes wegen |
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