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| Eigenen Artikel verfassen ErbteilWenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, steht jedem Erben nur ein gewisser Anteil am Nachlass zu. Dieser Anteil wird als Erbteil bezeichnet. Die Höhe des Anteils jedes einzelnen Erben kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung grundsätzlich selbst bestimmen. Hat der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung die Höhe des Erbteils selbst bestimmt, greifen die Vorschriften der §§ 1924 ff. BGB. Nach § 1924 Abs. 4 BGB erben etwa die Kinder der Erblassers zu gleichen Teilen. Beispiel: Hinterlässt der Erblasser vier Kinder, ist jedes Kind zu einem Anteil von ¼ an der Erbschaft berechtigt. Lebt neben den Kindern auch noch der Ehegatte des Erblassers, steht diesem neben den Kindern nach § 1931 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Erbteil in Höhe von ¼ der Erbschaft zu. Der Erbteil der Kinder reduziert sich entsprechend.
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