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| Eigenen Artikel verfassen ErbscheinDer Erbschein ist eine Urkunde über die erbrechtliche Situation eines Erblassers (§§ 2353ff. BGB). Das zuständige Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen kann den Erbschein ausstellen. Auf dem Dokument sind alle Erben und die Erbfolge eines Erblassers vermerkt. Für die Beantragung des Erbscheines ist das Todesdatum des Erblassers anzugeben. Dabei müssen alle möglichen Erben von der beantragenden Person angegeben werden. Dies ist notwendig, um zu entscheiden, ob durch weitere erbberechtigte Personen das Erbe gemindert werden muss. Zudem müssen vorhandene Testamente der Behörde vorgelegt werden. Bei Erbsachen, in denen sich Grundstückseigentum im Nachlass befindet, wird seitens des Grundbuchamtes der Erbschein verlangt.
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| erbrecht, erbschein, testament |
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