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| Eigenen Artikel verfassen ErbschaftssteuerfreibeträgeEs muss nicht immer das gesamte Erbe versteuert werden. Seit dem 1. Januar 2009 haben sich die Steuerfreibeträge erhöht. Erben und Beschenkte können bis zu bestimmten Summen Steuerfreibeträge geltend machen. Den höchsten Freibetrag von der Erbschaftssteuer erhalten Ehepartner (500.000Euro). Kinder und Enkelkinder (deren Eltern schon gestorben sind) können einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch leben, müssen mit einem Freibetrag von 200.000 Euro zurechtkommen. Die gleiche Summe gilt auch für Eltern und Großeltern. Erbberechtigten Personen, die in Steuerklasse 2 fallen, müssen sogar mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro rechnen. In der Steuerklasse 3 sind nur 2000 Euro als Freibetrag für die Erbschaftssteuer vorgesehen.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| erbrecht, steuerrecht, zivilrecht |
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