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| Eigenen Artikel verfassen ErbschaftssteuerDie Erbschaftssteuer wird dann erhoben, wenn ein Erblasser stirbt und somit das Vermögen auf eine andere Person übergeht. Sie ist zu unterscheiden von der Schenkungssteuer, die bei Schenkungen unter lebenden Personen erhoben werden kann. Im Jahr 1906 wurde die Erbschaftssteuer erstmals landerübergreifend in Deutschland eingeführt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Grundsätzlich wird immer das Vermögen des Erblassers abzüglich eventuell vorhandener Schulden, Freibeträge und Bestattungskosten besteuert. Wonach richtet sich die Erbschaftssteuer? Die Besteuerung richtet sich hierbei nach der jeweiligen Erbschaftssteuerklasse und dem zu versteuernden Vermögen. Nahe Angehörige wie Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Ehepartner des Erblassers werden nach dessen Tod der Steuerklasse 1 zugeordnet. Sie werden geringer besteuert als Personen, welche der Steuerklasse 2 oder 3 angehören. Wird Eltern und Großeltern das Vermögen schon vor dem Tod des Erblassers durch Schenkung übertragen, so fallen diese unter die Steuerklasse 2. In diese Klasse fallen sowohl Geschwister, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Cousins, Cousinen als auch geschiedene Ehepartner bei Tod des Erblassers. Alle restlichen Erben fallen in die Steuerklasse 3, welche den höchsten Erbschaftssteueranteil nach sich zieht. Wie hoch sind die Steuerfreibeträge? Es muss nicht immer das gesamte Erbe versteuert werden. Erben und Beschenkte können bis zu bestimmten Summen Steuerfreibeträge geltend machen. Den höchsten Freibetrag von der Erbschaftssteuer erhalten Ehepartner (307000 Euro). Kinder und Enkelkinder (deren Eltern schon gestorben sind) können einen Steuerfreibetrag von 205000 Euro geltend machen. Enkel, deren Eltern noch leben, müssen mit einem Freibetrag von 51200 Euro zurechtkommen. Die gleiche Summe gilt auch für Eltern und Großeltern. Erbberechtigten Personen, die in Steuerklasse 2 fallen, müssen sogar mit einem Freibetrag von lediglich 10300 Euro rechnen. In der Steuerklasse 3 sind nur 5200 Euro als Freibetrag für die Erbschaftssteuer vorgesehen.
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| Stichworte |
| erben, erbrecht, erbschaftssteuer, freibeträge |
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