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Erbe Pflichtteil


Gemäß §§2303 ff. BGB kennzeichnet der Begriff Pflichtteil die Mindestbeteiligung, welche ein naher Angehöriger am Erbe eines Erblassers erhält. Seine Höhe bemisst sich nach der Hälfte der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch auf ein Erbe - Pflichtteil immer dann, wenn ein naher Verwandter des Erblassers durch eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge entbunden worden ist.

Verweigerung des Pflichtteils
Der Pflichtteil kann einem nahen Verwandten nur unter bestimmten Umständen verweigert werden. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn dieser sich als erbunwürdig erwiesen hat (§2339 BGB). Erbunwürdig wäre zum Beispiel ein naher Verwandter des Erblassers der versucht hat, diesen zu töten oder eine Urkundenfälschung hinsichtlich der testamentarischen Verfügung des Erblassers begangen hat. Gemäß §§2333ff. BGB kann der Pflichtteil auch dann versagt werden, wenn der potentielle Erbe böswillig die Unterhaltspflichten verletzt hat.

Wer hat einen Anspruch auf das Erbe – Pflichtteil?
Einen Anspruch auf das Erbe – Pflichtteil haben grundsätzlich Abkömmlinge (Kinder, siehe § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ehegatten und Lebenspartner in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (§ 10 Abs. 6 LPartG) des Erblassers. Wird der Erbe vom Erblasser mit einem Erbe bedacht, welches geringer ausfällt, als der gesetzliche Plichtteil, so kann dieser mithilfe des Pflichtteilrestanspruches (§§ 2305,2307 BGB) das Erbe bis zur Höhe des gesetzlichen Pflichtteils aufstocken.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 10.06.2010, 09:46
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
erbe pflichtteil, erbrecht, erbunwürdigkeit, pflichtteil



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