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Erbe ausschlagen


Jeder Erbe kann selbst entscheiden, ob er sein Erbe ausschlagen oder annehmen möchte. Diese Regelung besteht unabhängig davon, ob das Erbe aufgrund einer gesetzlichen Erbfolge (durch Verwandtschaft) oder durch eine Verfügung des Erblassers (z.B. durch ein Testament) erfolgt ist.

Gesetzliche Fristen einhalten
Wer sein Erbe ausschlagen möchte, muss sich allerdings an gesetzliche Fristen halten. Ein Erbe kann bis zu 6 Wochen nach Kenntnis über die Erbschaft ausgeschlagen werden. Sollten sich die Erben im Ausland befinden, so verlängert sich diese Frist um 6 Wochen auf insgesamt 12 Wochen. Ein Verzicht ist immer dann sinnvoll, wenn dies für den Erben einen finanziellen Nachteil zur Folge hätte. Vor allem bei einer Verschuldung des Erblassers ist eine Ausschlagung sinnvoll, da der Erbe bei Erbantritt die Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen muss und mit seinem Privatvermögen haftet.

Schriftform wahren
Um ein Erbe ausschlagen zu können, bedarf es der Schriftform. Die Ausschlagung hat bei dem zuständigen Notar oder Nachlassgericht zu erfolgen. Durch die Ausschlagung des Erbes rücken nun die nächsten Erben in der Erbfolge nach vorne.

Anfechtung der Ausschlagung
Eine Erbausschlagung sollte immer wohlüberlegt sein, denn ist das Erbe erst einmal ausgeschlagen, dann wird eine Anfechtung fast unmöglich sein. Eine erfolgreiche Anfechtung kann meist nur dann erreicht werden, wenn der Ausschlagende einem Irrtum unterlag oder durch Drohungen zur Ausschlagung genötigt wurde.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 09.06.2010, 16:54
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
erbe ausschlagen, erben, erbfolge, erblasser, erbrecht, erbschaft



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