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Enterbung


Immer häufiger treten in Familien Streitereien auf, die dazu führen, dass sich mit der Frage beschäftigt wird, ob die Möglichkeit besteht jemanden zu enterben.

Grundsätzlich ist jeder Erblasser frei in seiner Entscheidung. Das bedeuten er kann frei darüber bestimmen was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Mit Hilfe eines Testaments besteht dabei auch die Möglichkeit, eine Person komplett von der Erbfolge auszuschließen. Dies wird Enterbung genannt. Die Enterbung muss nicht begründet werden.

Liegt eine Enterbung vor, dann wirkt sie im Zweifel auch für die Abkömmlinge des Enterbten. Sie sind demnach ebenfalls von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings bedeutet eine Enterbung nicht, dass die enterbete Person nichts vom Vermögen „vererbt“ bekommt. Der Person steht unabhängig davon der gesetzliche Pflichtteilsanspruch zu. Dieser kann nur unter besonders engen Voraussetzungen komplett entzogen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei entschieden, dass der Anspruch unter den genannten Gründen entzogen werden kann.
Diese Gründe sind:

1. Der Pflichtteilsberechtigte hat die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.
2. Er hat den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt.
3. Er sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht.
4. Er trachtet dem Erblasser nach dem Leben


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 16.12.2010, 15:01
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
erbrecht, familienrecht, zivilrecht



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