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| Eigenen Artikel verfassen Energieausweis-PflichtDie Energieausweis–Pflicht besteht für Wohnimmobilien seit dem 1.01.2009. Der Energieausweis informiert über den Energieverbrauch von Wohnhäusern, die vermietet, verpachtet oder verkauft werden sollen. Die grundlegenden Regelungen dafür finden sich in der Energiesparverordnung (EnEV). Die EnEV wurde auf Grundlage der EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) geschaffen und soll deren Vorgaben in nationales Recht übersetzen. Sinn und Zweck der Energieausweis-Pflicht Durch die Energieausweis-Pflicht können potentielle Mieter oder Käufer besser einschätzen, wie hoch der Warmwasser- und Heizungsverbrauch einer Immobilie einzustufen ist. Der Verbrauch auf dem Energieausweis in Form einer Skala von Rot (hoher Verbrauch) bis Grün (niedriger Verbrauch) ausgewiesen. Zudem sind dort Empfehlungen festgehalten, mit welchen Maßnahmen die Energiebilanz der jeweiligen Immobilie verbessert werden kann. Diese sind jedoch nicht verpflichtend umzusetzen, sondern sollen nur Wege zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzeigen. Für wen ist der Energieausweis verpflichtend? Potentielle Mieter oder Käufer einer Immobilie können im Rahmen der Energieausweis-Pflicht seit dem 1.01.2010 bei Immobilienbesichtigungen die Vorlage des Energieausweises verlangen. Verweigerungen der Auskunftspflicht können mit Bußgeld bestraft werden. Für denkmalgeschützte Immobilien gilt diese Verpflichtung allerdings nicht. Wer stellt die Energieausweise aus? In § 21 der EnEV 2009 ist geregelt wer zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist. Ausstellungsberechtigt sind beispielsweise Ingenieure, Architekten, Innenarchitekten und bestimmte Handwerksmeister mit Qualifikationen im Energiebereich.
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| baurecht, energieausweis, energieausweis pflicht, immobilie |
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