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Elterngeld und Elternzeit für Selbständige


Bei Selbständigen ist einiges anders in Bezug auf das Elterngeld als bei Angestellten. Mit diesem Artikel soll dargelegt werden soll, was und wann Selbständigen zusteht und wie das berechnet wird. Die einschlägige gesetzliche Regelung für Selbständige befindet sich in § 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Dieser Paragraph wird jedermann zur Lektüre nahegelegt, da er sehr verständlich die Rechtslage darstellt. Daher wurde er am Fußende im Originaltext angefügt.

Höhe des Elterngeldes bei Selbständigen - Praxiserläuterung

Das Elterngeld für Selbständige berechnet nach § 2 BEEG sich wie folgt:

1. Das durchschnittliche NETTO-Erwerbseinkommen vor der Geburt muss nach § 2 BEEG ermittelt werden.

Dies kann wie bei Angestellten anhand der 12 Monate vor der Geburt geschehen, aber auch anhand des letzten Steuerbescheids (§ 2 Abs. 9 BEEG) des Vorjahres! Dies wird vielfach nicht gewusst bzw. beachtet. Wird somit das Kind am 05.10.2009 geboren, kann die Elterngeldstelle nur das Jahr 2008 für die Berechnung heranziehen! Also den 01.01.2008 bis 31.12.2008, wenn der Antragsteller schon im Jahr 2008 selbständig war und nicht den Zeitraum vom 05.10.2008 bis 04.10.2009!! Es wird dabei dann der Steuerbescheid aus 2008 (nach-)gefordert, wenn er vorliegt.

Herangezogen werden folgende Einkommensarten zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Selbständigen:

- Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit;
- Ertrag aus selbständiger Arbeit;
- Ertrag aus Gewerbebetrieb;
- Ertrag aus Land- und Fortwirtschaft.

In der Regel wird der Antragsteller dann nur einen Ertrag aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb ausweisen.

Vom obigen Gewerbeertrag wird dann die

- Steuervorauszahlung (EKSt., Soli, Kirche),
- Krankversicherung (ab 2010) und ggf.
- Vorsorge wie einem berufsständigen Versorgungswerk

abgezogen.

Beispiel:

Unternehmer U verdient im obigen Beispiel 2008 120.000 Euro netto. Hierbei sind Steuern & Vorsorge schon abgezogen. Vom monatlichen Nettoeinkommen, hier 10.000 Euro beträgt das Elterngeld 67%, also theoretisch 6.700,- Euro. Es gilt jedoch die Kappung bei 1.800,- Euro. Maximal bekommt der Selbständige in diesem Beispiel daher 1.800,- Euro. Diese 1.800,- Euro sind steuerfrei, aber erhöhen die Steuerprogression.

2. Im Zweiten Schritt wird das durchschnittliche Nettoeinkommen nach der Geburt ermittelt.

a) Variante 1: Man arbeitet nicht mehr und dadurch keinen Nettoertrag aus Selbständigkeit oder meldet sein Gewerbe ab. Dann ist der obige Nettoertrag für die Berechnung des Elterngeldes heranzuziehen. 67% des Nettoertrags, max. aber 1.800,- Euro, beträgt dann das Elterngeld.

b) Variante 2: Falls man in seinem Gewerbe / seiner Selbständigkeit nach der Geburt weitere Einnahmen hat, weil ein Mitarbeiter zum Beispiel die eigene Arbeit mitmacht oder man zumindest noch paar Stunden im Büro/Betrieb weiterarbeitet und man deshalb auch weiter verdient, so wird dies nach § 2 Abs. 3 BEEG berücksichtigt! Hierzu muss man die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Kurzberichte/Auswertungen des Steuerberaters für die als Elternzeit beantragten Lebensmonate einreichen. Egal wie hoch danach das sog. Nettoeinkommen bzw. Nettoertrag des Selbständigen NACH der Geburt ist, werden jedoch hier nur maximal 2.700,- Euro des Nettoertrags VOR (!) der Geburt berücksichtigt!

Beispiel:

Nimmt der obige beispielhafte Selbständige im 1. und 2. Lebensmonat des Kindes seine Elternzeit und verdient er hierbei aufgrund seiner guten Vertretung weiterhin 1.000 Euro nach Abzug von Steuern, Krankenversicherung (ab 2010) und ggf. berufsständischer Vorsorge, wird dieses Geld NICHT in Bezug zu den VOR der Geburt verdienten 10.000 Euro, sondern zu dem Höchstbetrag von 2.700 Euro gesetzt. Dies bedeutet, dass der Unterschiedsbetrag (2.700 Euro VOR der Geburt – 1.000 Euro NACH der Geburt) in Höhe von hier 1.700,- Euro der maßgebliche Betrag zur Berechnung des Elterngeldes ist! Das Elterngeld beträgt davon 67%, also 67% von 1.700 Euro macht 1.139,- Euro Elterngeld.

Häufige Fragen zum Elterngeld für Selbständige:

Im Internet wird oft falsch dargestellt, dass der Unterschiedsbetrag des Nettoverdienstes VOR und NACH der Geburt zu ermitteln sei. Dies ist grds. richtig, aber hierbei wird zum Einen der Höchstbetrag von 2.700,- Euro vergessen und zum Anderen die Ermittlung aus Steuerbescheid des Vorjahres und nicht der 12 Monate vor der Geburt! Dies kann einen großen Unterschied ausmachen.

- Darf ich trotzdem in der Elternzeit noch arbeiten als Selbständiger?
Ja, es ist kein Problem ein paar Stunden pro Woche (z.B. 5-10h) weiter zu arbeiten und dies auch anzugeben. Für die Berechnung des Elterngeldes an sich zählt nur der oben beschriebene möglichst hohe Unterschiedsbetrag des Nettoeinkommens VOR und NACH der Geburt.

- Ist das Elterngeld steuerfrei?
Ja, es ist komplett steuerfrei, aber wirkt sich normal erhöhend auf die Steuerprogression aus. Vorteile haben hierbei Spitzenverdiener, die sowieso schon den steuerlichen Höchstsatz zahlen.

- Wann bekommt ein Selbständiger das volle Elterngeld in Höhe von 1.800,- Euro?
Ein Selbständiger kann nur dann das maximale Elterngeld erhalten, wenn sein Nettoverdienst in der Elterngeldzeit (dem gewählten Lebensmonat des Kindes für die Elternzeit) 0,00 Euro beträgt und er im Kalenderjahr vor der Geburt und wenn das Gewerbe noch nicht im ganzen Kalenderjahr vor der Geburt bestanden hat, in den 12 Monaten vor der Geburt einen durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst von 2.700,- € vorweisen kann. Denn dann beträgt der Unterschiedsbetrag VOR und NACH der Geburt 2.700 € (2.700€ - 0,00€). Davon 67% sind das maximal mögliche Elterngeld in Höhe von 1.800,- Euro.

GESETZESTEXT:

§ 2 BEEG – Höhe des Elterngeldes

1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2 700 Euro anzusetzen.

(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.

(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.

(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; in Fällen, in denen der Arbeitgeber das Einkommen nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vollständig und fehlerfrei gemeldet hat, treten an die Stelle der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers die entsprechenden elektronischen Einkommensnachweise nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.

(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:25
Zuletzt editiert von Unregistriert, 03.12.2012, 15:05
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