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| Eigenen Artikel verfassen Elterliches ZüchtigungsrechtAlte Rechtslage Das elterliche Züchtigungsrecht wurde aus §§ 1626, 1631 BGB alte Fassungen abgeleitet. Dennoch waren auch dort schon quälerische, gesundheitsschädliche oder demütigende Züchtigungen verboten. Es war immer der konkrete Anlaß und das Alter sowie die körperliche Verfassung des Kindes zu berücksichtigen. Neue Rechtslage: Keine Prügelstrafe mehr! § 1631 Abs. 2 S. 1 wurde im November 2000 geändert und lautet nun: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Dies stellt nun ein Verbot körperlicher Bestrafungen durch die Eltern dar. Das elterliche Züchtigungsrecht ist demnach seit November 2000 abgeschafft und kann auch nicht mehr als Rechtfertigungsgrund für Körperverletzungen an Kindern herangezogen werden.
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