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| Eigenen Artikel verfassen elektronische SignaturpflichtDas am 01.07.2011 in Kraft tretende Steuervereinfachungsgesetz bringt einige Veränderungen mit sich. Unter anderem enthält es Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen. Die Anforderungen an elektronische Rechnungen werden insgesamt vereinfacht. In Zukunft ist es für einen Unternehmer möglich, seine Rechnungen unter anderem per E-Mail, als Textanhang oder PDF Dokument zu versenden. Voraussetzung ist lediglich, dass der Empfänger die elektronische Übermittlung von Rechnungen zustimmt. Die vorher strengen Anforderungen an die Rechnungserstellung entfallen. Jeder Empfänger muss die Möglichkeit besitzen, die Rechnung ohne Zuhilfenahme eines Hilfsmittels lesen zu können. Damit ist das qualifizierte elektronische Signaturerfordernis, das zuvor für einen Unternehmer verpflichtend war, nicht mehr erforderlich. Das Steuervereinfachungsgesetz schreibt ab Juli vor, dass durch einen verlässlichen Pfad zwischen Rechnung und Leistung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhaltes, sowie die Lesbarkeit der Rechnung sichergestellt werden muss. Wie dies gehandhabt wird ist nicht vorgeschrieben. Die Unternehmen können dabei frei entscheiden, inwieweit sie ein solches Kontrollverfahren gestalten möchten. Gerad für Kleinbetriebe ist dies ein großer Vorteil. Für die Kontrolle ist kein teures EDV-System erforderlich, sonder es kann auch per Hand durchgeführt werden. Zusätzlich ergibt sich aus der Gesetzesänderung, dass auch weiterhin die Rechnungen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Dabei ist allerdings eine Aufbewahrung als Papierdruck nicht möglich und zulässig. Die Rechnungen müssen also für den Zeitraum digital einsehbar sein. Als Hilfsmittel dienen vor allem externe Datenträger wie eine DVD oder ähnliches.
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