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| Eigenen Artikel verfassen Eheähnliche Lebensgemeinschaft als Vertragspartei eines MietvertragesBei der Überlassung des Mietobjekts an ein unverheiratetes Paar kann der Mietvertrag sowohl mit beiden als auch mit einem Partner abgeschlossen werden. Sofern der Mietvertrag von beiden Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft unterzeichnet wurde, sind beide als Mieter anzusehen. Der Vertrag ist in dem Fall für alle Beteiligten wirksam. Der Mieter ist nach einer Entscheidung des BGH nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters eine weitere Person in das Mietobjekt mit aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Mieter gehalten, sein „berechtigtes Interesse“ darzulegen. Eine weitere Person, die in die Wohnung aufgenommen wird, ist dann als Unternehmer i.S.v. § 540 BGB anzusehen. Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Vermieters, die Zustimmung zu einer Untervermietung von der Zahlung einer erhöhten, angemessenen Miete abhängig zu machen. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Vermieters, das Zusammenleben unverheirateter Paare zu dulden, selbst wenn dieser sittliche oder moralische Bedenken hat. Da eine unberechtigte Untervermietung einen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstellen kann, ist es empfehlenswert, den Vermieter um seine Zustimmung zu bitten und den bestehenden Mietvertrag gegebenenfalls zu ändern und die weitere Person in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Sofern aufgrund des Zusammenlebens der Mieter erhebliche Belästigungen zu befürchten sind oder der Hausfrieden durch das Verhalten des in die Wohnung Aufgenommenen gestört ist, muss der Vermieter die Aufnahme der weiteren Person nicht dulden. Im Innenverhältnis richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach den Regeln der BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 BGB. Danach muss sich bis zur vollständigen Abwicklung des Vertrages jeder anteilig entsprechend den getroffenen Vereinbarungen an den Wohnkosten beteiligen.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| eheähnlich, mietrecht, vertragspartei |
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