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| Eigenen Artikel verfassen DoppelvermietungSofern der Vermieter dieselbe Wohnung mehrfach vermietet, spricht man von einer sog. Doppelvermietung. Zudem kann eine Doppelvermietung auch dadurch entstehen, dass der Vermieter eine Wohnung, die von ihm gekündigt wurde, an einen neuen Mieter vermietet, sich die ausgesprochene Kündigung als rechtsunwirksam erweist und mithin zwei Mietverhältnisse vorliegen. Aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich, dass der Vermieter aus dem Mietvertrag verpflichtet wird, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Insofern hat jede Mietpartei im Falle einer Doppelvermietung einen sog. Erfüllungsanspruch gegen den Vermieter; letztlich sind beide Mietverträge voll wirksam und stehen gleichrangig nebeneinander. Der Vermieter hingegen kann nur einen Mietvertrag durch Raumüberlassung erfüllen. Trotzdem jeder Mieter einen Anspruch auf Überlassung der Wohnung gegen den Vermieter hat, kann nur eine Mietpartei die Wohnung bewohnen. Es kann dem Vermieter hingegen nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgeschrieben werden, welchem Mieter er die Wohnung überlassen muss. Durch das Mietrecht ist vielmehr derjenige Mieter geschützt, der zuerst den rechtmässigen Besitz an der Wohnung erlangt hat. Sofern das Mietobjekt einem Mieter überlassen wurde, verliert der andere Mieter seinen Erfüllungsanspruch; dieser ist dann auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter wegen Nichterfüllung des Mietvertrages beschränkt. Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich nach § 536a Abs. 3 BGB und umfasst z.B. die höhere Miete für eine gleichwertige Ersatzwohnung, Kosten für einen vorübergehenden Hotelaufenthalt oder Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Maklerkosten. Wenn der Vermieter dem Mieter den Besitz am Mietobjekt widerrechtlich entzogen hat, kann der Mieter die Wiedereinräumung des Besitzes mittels einer einstweiligen Verfügung verlangen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Mietobjekt zwischenzeitlich an Dritte weitervermietet wurde. In dieser Konstellation handelt es sich um einen sog. possessorischen Besitzanspruch, der nach allgemeiner Auffassung durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann.
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| doppelvermietung, mietrecht |
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