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| Eigenen Artikel verfassen Domizil und ErbrechtIm Anglo-amerikanischen Rechtskreis (z.B. USA, Kanada, Australien, England, Neuseeland) richtet sich das anzuwendende Erbrecht hinsichtlich von beweglichen Gegenständen nach dem Domizil des Erblassers. Der Begriff wird in jeder Jurisdiktion unterschiedlich von den Gerichten ausgeformt. Es gibt aber einheitliche Grundsätze, welche nachfolgend dargestellt werden. Das Domizil bezeichnet die Zugehörigkeit einer Person zu einem Rechtsgebiet. Es ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt. Man hat ein Domizil also nicht in Los Angeles oder Berlin, sondern in Kalifornien oder Deutschland. Jeder Mensch kann daher nur ein Domizil haben. Es ist grundlegend zwischen dem Ursprungsdomizil („Domicil of Origin“) und dem Wahldomizil („Domicil of Choice“) zu unterscheiden. Mit der Geburt erwirbt ein eheliches Kind das Domizil seines Vaters. Ein uneheliches Kind erwirbt das Domizil seiner Mutter. Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einmal begründetes Domizil fortbesteht. Daher ist trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf eine Änderung des Domizils beruft. Ein Wahldomizil wird dadurch begründet, dass die Person ihren Aufenthalt („residence“) in einem bestimmten Rechtsgebiet mit dem Willen dort dauerhaft zu bleiben nimmt (weitere Informationen). |
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| Stichworte |
| australien, england, erbrecht, kanada, usa |
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