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Domaingrabbing


Domaingrabbing kommt aus dem Englischen und bedeutet das missbräuchliche registrieren und anhäufen von Domänen, um diese wirtschaftlich zu nutzen, indem diese weiterveräußert werden sollen.

Die Domänen sollen also mit Gewinn verkauft werden. Sie werden daher zu einer Vielzahl von Themen und aus einer Vielzahl von Branchen registriert.

Nach dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 207/01) ist die Registrierung zahlreicher Gattungsbegriffe als Internetdomänen jedoch zulässig. Die reine Registrierung stelle keine sittenwidrige Schädigungsabsicht dar so der BGH.
Das Domaingrabbing kann dennoch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen. Allerdings reicht die Registrierung einer Domain für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung nach UWG zu bejahen. Voraussetzung ist hierfür ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, welches bei einer Platzierung von Banner unter der Domain zu bejahen sein kann.

Als ersten Schritt empfiehlt es sich jedoch immer einen Dispute-Eintrag zu bewirken, wodurch der Domaingrabber über die Domain nicht mehr verfügen kann.


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraForum-News, 03.05.2010, 11:13
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
dispute-eintrag, domaingrabber, domaingrabbing, gattungsbegriffe



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