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| Eigenen Artikel verfassen DispositionsmaximeDispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz genannt, bedeutet im Zivilprozess, dass die Parteien und nicht das Gericht "Herren des Zivilprozesses" sind, d.h. grds. bestimmen die Parteien und nicht das Gericht den Beginn und das Ende des Prozesses. Ohne Klage bzw. Antrag des Klägers gibt es keinen Prozess und wird das Gericht nicht tätig. Des Weiteren hängt es von der unterlegenen Partei ab, ob sie Rechtsmittel einlegen will. Es bestimmt sich der gesamte Umfang des Prozesses nach dem Kläger. Er kann die Klage ändern oder den Prozess durch Rücknahme, Verzicht, Anerkenntnis bzw. Vergleich (in Übereinkunft mit der Gegenpartei) beendigen.<P> Ausnahme: Ehe-, Scheidungs- (vgl. § 617 ZPO), Kindschafts-, Betreuungssachen sowie im Mietprozess.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| dispositionsmaxime, zivilprozess |
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