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Deutscher Bundestag


Der Deutsche Bundestag wird von den deutschen Staatsbürgern gewählt und ist das Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland (siehe Art. 38ff.Grundgesetz). Die Wahlstimmen der deutschen Staatsbürger werden durch Bundestagsabgeordnete (sogenannte Volksvertreter) vertreten. Eine Legislaturperiode dauert hierbei vier Jahre. Die Angehörigen des Deutschen Bundestages wählen den Bundestagspräsidenten, welcher den Vorsitz des Bundestages besitzt und zusammen mit 23 anderen Abgeordneten den Ältestenrat bildet. Dieser Ältestenrat hilft dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Deutsche Bundestag besitzt sowohl gesetzgebende Gewalt (Verfassung und Bundesrecht) als auch eine parlamentarische Kontrollfunktion gegenüber der Regierung und den ausführenden Staatsorganen (z.B. Bundeswehr). Einer der entscheidenden Funktionen des Deutschen Bundestages ist zudem die Wahl des Bundeskanzlers (gemäß Art 63 Grundgesetz). Ebenso besitzt der Bundestag die Macht, ein Misstrauensvotum gegen den bestehenden Bundeskanzler durchzuführen und bei Erfolg des Votums einen neu gewählten Bundeskanzler in das Amt zu einzuführen. Gemäß Artikel 68 kann auch der Bundeskanzler dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen, um zu überprüfen, ob der Bundestag hinter ihm steht. Dem Deutschen Bundestag kommt zudem die Ehre zur Ernennung der Hälfte der Verfassungsrichter zu. Dies geschieht über einen eigens dafür eingerichteten Wahlausschuss.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 20.05.2010, 11:49
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
deutscher bundestag, verfassungsorgan



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