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| Eigenen Artikel verfassen Demonstration anmeldenJeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland verfügt über das grundgesetzlich verankerte Recht, friedliche Demonstrationen ohne Waffengewalt durchzuführen. Diese sogenannte Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes gesetzlich verbrieft. Die Pflicht eine Demonstration anmelden zu müssen besteht allerdings trotzdem. Demonstration anmelden: Anmeldepflicht gemäß § 14 Versammlungsgesetz In § 14 des Versammlungsgesetzes ist die Anmeldepflicht für Demonstrationen festgelegt. So müssen Versammlungen und Aufzüge der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe mit Angabe des Versammlungsgrundes bekanntgegeben werden. Wer eine Demonstration anmelden möchte, muss außerdem eine, für die Versammlung verantwortliche, Person nennen. Demonstration anmelden: Sonderfälle Zusätzlich zu Versammlungen, die von langer Hand geplant sind, können noch weitere Sonderfälle ausdifferenziert werden. Dazu gehören die sogenannten Spontanversammlungen. Bei Spontanversammlungen kann unterschieden werden zwischen Sofortversammlungen (keine Anmeldepflicht) und Eilversammlungen (Anmeldepflicht). Sofortversammlungen (keine Anmeldepflicht) Für Sofortversammlungen, die spontan aus einem aktuellen Anlass heraus entstehen, besteht keine Anmeldepflicht. Dies wäre nämlich auch gar nicht möglich, denn durch die spontane Bildung dieser Versammlungsform kann weder die 48-Stunden-Anmeldefrist noch eine verantwortliche Person benannt werden. Eilversammlungen (Anmeldepflicht) Eilversammlungen sind Versammlungen, die so kurzfristig geplant sind, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldepflicht (48 Stunden vor der Versammlung) nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall bleibt die Pflicht, diese Demonstration anmelden zu müssen, grundsätzlich bestehen und es muss ein Veranstalter benannt werden. Die gesetzliche Anmeldefrist wird in diesem Fall lediglich verkürzt.
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| anmeldepflicht, demo, demonstration, demonstration anmelden, eilversammlungen, grundgesetz, sofortversammlungen, versammlung, versammlungsfreiheit, versammlungsgesetz |
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