| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen DeliktsfähigkeitDie Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit für einen deliktischen Schaden gem. § 833 ff. BGB verantwortlich gemacht zu werden. Von der Geburt, bis hin zum siebten Lebensjahr ist eine natürliche Person deliktsunfähig. Sie kann dementsprechend nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden, auch wenn die Person bzw. das Kind den Schaden zu verschulden hat. Deliktsunfähig sind ebenfalls Personen, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistigkeit einen Schaden verursacht haben. Ab dem siebten- bis hin zum achtzehnten Lebensjahr ist eine Person deliktsfähig. Allerdings besteht dabei die Besonderheit, dass der Verursacher, die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen muss. Im Straßenverkehr gilt dabei noch eine Besonderheit. Hier ist man erst mit einem Alter von zehn Jahren deliktsfähig. In einzelnen Fällen kann dabei auch eine Haftung der Aufsichtsperson in Betracht kommen. Dies ist allerdings nur denn der Fall, wenn gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen wurde und der Aufsichtspflichtige sich nicht exkulpieren kann.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| deliktsrecht, schadensersatz minderjähriger, zivilrecht |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios