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Datenschutzbeauftragter


Ein Datenschutzbeauftragter ist für den Datenschutz verantwortlich.

In Behörden ist ein Datenschutzbeauftragter nach § 4 f Abs. 1 BDSG zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Stellen ist ein Datenschutzbeauftragter in Betrieben ab 20 Personen (betrieblicher Datenschutzbeauftragter), die mit personenbezogener Daten umgehen. Bei automatisierter Verarbeitung von Daten ist ein Datenschutzbeauftragter schon ab 10 Personen zu bestellen. Hierbei werden auch Teilzeitkräfte voll berücksichtigt.

Darüber hinaus ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Bearbeitung beschäftigten Personen zu bestellen, wenn personenbezogene Daten automatisch verarbeitet werden, die einer Vorabkontrolle (bei medizinischen Daten) unterliegen, geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung (§ 29 BDSG) oder zum Zwecke einer anonymisierten Übermittlung (z.B. § 30 BDSG) verarbeitet werden.

Als Datenschutzbeauftragter überwacht man das Personal, das Daten verarbeitet und macht diese mit dem Datenschutz vertraut. Er wird somit auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hin. Ein Weisungsrecht der jedoch nicht inne. Ein Aufgabenfeld ist hierbei die Überwachung der Computer und Computerprogramme. Zudem obliegt ihm die Schulung der Mitarbeiter in Sachen des Datenschutzes.

§ 4f Abs. 3 BDSG gewährt dem Datenschutzbeauftragten einen speziellen Kündigungsschutz, wonach die ordentliche Kündigung unzulässig ist. Es ist somit der Widerruf seiner Bestellung in entsprechender Anwendung des Er ist zur Verschwiegenheit über die Intensität der Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die Betroffene zu lassen, verpflichtet. Er kann hiervon jedoch befreit werden.


Mitwirkende/Autoren: JuraForum-News, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraForum-News, 03.05.2010, 11:10
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
datenschutz, datenschutzbeauftragter, datenverarbeitung



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