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| Eigenen Artikel verfassen DarlehensvertragDer Darlehensvertrag ist in § 488 BGB gesetzlich normiert. Er ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen zwei Personen und kommt zwischen einer Einigung der beiden Vertragsparteien zustande. Dementsprechend hat ein Darlehensvertrag den Rechtscharakter eines Konsensualvertrages. Inhaltlich verpflichtet sich der Darlehensgeber zum Überlassen eines vereinbarten Geldbetrages. Der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich, bei Fälligkeit, zur Tilgung des Darlehensbetrages. Zusätzlich verpflichtet sich der Nehmer nach § 488 Abs. 2 BGB zur Entrichtung des vereinbarten Darlehenszinses. In der Praxis verlangt der Darlehensgeber, meist die Bank, zusätzlich eine Sicherheit. Dies kann eine Sicherungsabrede, Forderungsabtretung, Hypothek, Grundschuld oder auch eine Bürgschaft sein.
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| darlehen, kredit, zivilrecht |
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