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Computerbetrug, § 263a StGB


Allgemeines

Der Computerbetrug, § 263a StGB, zählt zu den Vermögensdelikten. Schutzgut ist das Vermögen als Ganzes in seinem Bestand. § 263a StGB wurde
nachträglich im Rahmen des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ins Strafgesetzbuch aufgenommen (darum das "a"). Er soll
Strafbarkeitslücken, die vom Betrug,
§ 263 StGB nicht erfasst werden, schliessen. Da ein Betrug immer eine Täuschungshandlung mit einem wiederum daraus resultierenden menschlichen Irrtum voraussetzt, erfasst er nicht die mißbräuchliche Benutzung von
Datenverarbeitungsanlagen. Ein Computerbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorganges

Die Datenverarbeitungsvorgänge müssen automatisch ablaufen. Es werden alle Vorgänge von § 263a StGB erfasst, bei denen durch die Aufnahme von
Daten und ihrer Verknüpfung durch Programme bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden. Eine Beeinflussung
liegt nach überwiegender Auffasung vor, wenn die Tathandlung (jede Einwirkung) für das Ergebnis der Datenverarbeitung mitursächlich ist
(vgl. BGHSt 38, 120 [121]).

durch unrichtige Gestaltung eines Programms, § 263a Abs. 1, 1. Alt. StGB

Hierbei handelt es sich um die sog. Programm-Manipulation. Programm ist jede durch Daten (oft kodierte Informationen) fixierte Arbeitsanweisung
an den Computer. Durch dieses Programm wird der Computer so manipuliert, dass die Datenverarbeitung zu einem inhaltlich unrichtigen Ergebnis führt.

Beispiel: Ein Bankmitarbeiter manipuliert ein Buchungsprogramm so, dass immer ein Teil der Abbuchungen bei ihm auf dem Konto landet.

durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a Abs. 1, 2. Alt. StGB

Man spricht bei der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten auch von einer sog. Input-Manipulation. Der Datenbegriff entspricht dem des
§ 202a Abs. 2 StGB. Daten sind danach nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder
übermittelt werden. Unrichtig sind die Daten, wenn sie nicht der Wirklichkeit entsprechen; unvollständig, wenn relevante Informationen einfach
weggelassen werden. Verwendung bedeutet Einbringung der Daten in den Computer (enge Auslegung) und nach einer anderen verbreiteten Aufassung
sogar jede Nutzung von Daten (weite Auslegung).

Beispiel: Durch die Verwendung einer falschen Bankkarte wird Geld abgehoben

durch unbefugte Verwendung von Daten, § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB

Nicht einheitlich wird das Wort "unbefugt" definiert. Nach einer sowohl in der Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, § 263a Rdnr. 11) und Rechtsprechung
(vgl. BGHSt 38, 120 [121]) vertretenen Auffassung ist das Wort "unbefugt" in Anlehnung an § 263 StGB "täuschungsgleich" auszulegen
(betrugsspezifische Auslegung). Unbefugt ist daher eine Verwendung, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte
(Unjuristisch kann man es sich so vorstellen, als wenn man sozusagen fiktiv einen "kleinen Mann" im System täuschen würde). Täuschungcharakter
ist gegeben, wenn der Täter eine Verwendungsberechtigung schlüssig vorspiegelt. Zum Begriff der "Verwendung" s.o.

Beispiel: Sohn S schnappt sich ungefragt die Bankkarte der Mutter M und hebt mit der richtigen PIN, die auf einem Zettel im Schreibtisch aufgeschrieben war, am
Bankautomaten Geld ab.

durch sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a Abs. 1, 4. Alt. StGB

Die 4. Alternative fungiert als sog. Auffangtatbestand, d.h. sie soll die durch die anderen Alternativen nicht erfassten und unter Umständen auch noch
gar nicht bekannten neuen Manipulationen und Techniken abdecken. Auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 103 Abs. 2 GG)
ist diese Alternativ sehr eingeschränkt auszulegen.

Beispiel: Nach dem BGH (NJW 1995, 669 [670]) soll das Leerspielen eines Geldspielautomaten unter die 4. Alternative fallen, wenn der Täter sich
mittels eines rechtswidrig erlangten Programms den Ablauf des Spiel berechnen konnte und dadurch den Automaten "leerspielte".

Vermögensschaden

Das beeinflusste Ergebnis muss unmittelbare vermögensschädigende Wirkung beim Opfer oder einem Dritten gehabt haben (Kausalität).

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der Täter muss Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale haben und in Bereicherungsabsicht gehandelt haben (mehr dazu unter
<a href=\"http://www.juraforum.de/index.php?area=encyclopedia&page=explanation&id=22 5\">Betrug</a>)

Rechtswidrigkeit und Schuld

Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln.

Besonders schwerer Fall u. Strafantrag

Die Regelungen über den besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs.3) und dessen Strafantragserfordernisse (§ 263 Abs.4) sind
auch beim Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 2 StGB entsprechend anzuwenden.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.06.2010, 19:28
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
betrug, computer, computerbetrug, strafrecht



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