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| Eigenen Artikel verfassen Bundeskriminalamt (BKA)Im Jahre 1951 wurde das Bundeskriminalamt in Wiesbaden als Bundesoberbehörde gegründet. Das BKA untersteht dem Bundesinnenministerium. Ziel der Gründung des BKA war es, eine Behörde zur länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung aufzustellen. Daher arbeitet das BKA auch mit den Landeskriminalämtern (LKA) zusammen. Des weiteren verfolgt die Behörde auch schwere Kriminalitätsfelder mit internationalem Bezug. Das BKA in dem nur bei besonders schwerwiegenden Straftatbeständen die Strafverfolgung auf. Daher wird es vor allem im Rahmen internationaler organisierter Kriminalität tätig. Dazu gehören beispielsweise Waffenhandel, Betäubungsmittelkriminalität, Banknotenfälschungen oder Geldwäsche. Des Weiteren Ort liegt dem BKA die internationale Terrorismusbekämpfung und die Strafverfolgung bei schwerwiegenden Straftaten gegen Verfassungsorgane. Das Bundeskriminalamt weist eine vielgliedrige Organisationsstruktur auf. Dazu gehören die Abteilung ST (polizeilicher Staatsschutz), Abteilung SO (schwere und organisierte Kriminalität), Abteilung SG (Sicherungsgruppe), Abteilung ZD (Zentrale kriminalpolizeiliche Dienste), Abteilung KT (kriminaltechnisches Institut), Abteilung KI (kriminalistisches Institut), Abteilung IT (Informationstechnik), Abteilung IK (internationale Koordinierung) und die Abteilung ZK (Zentral- und Verwaltungsaufgaben). Hessischer-VGH zur Prüfung der Erforderlichkeit bei Speicherung personenbezogener Daten zu mehreren Vorkommnissen Hessischer-VGH, Aktenzeichen10 UE 1392/06, Verkündungsdatum 23.05.2007: Wenn in Dateien des Bundeskriminalamts personenbezogene Daten zu mehreren Vorkommnissen gespeichert sind, ist für die Daten zu den einzelnen Vorkommnissen jeweils gesondert zu prüfen, ob die weitere Speicherung noch erforderlich im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG ist. Dies folgt aus der Vorschrift des § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG. Eine Speicherung über die Aussonderungsprüffrist von zehn Jahren nach § 32 Abs. 3 BKAG hinaus ist zulässig, wenn die Daten sich auf besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen beziehen und die Gefahr der Wiederholung einer solch schweren Straftat droht oder der Betroffene erneut Straftaten der gleichen oder einer ähnlichen, ebenfalls besonders schwerwiegenden Deliktsart begangen hat.
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| bka, bundeskriminalamt |
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