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| Eigenen Artikel verfassen BundeskartellamtDie Gründung des Bundeskartellamtes erfolgte im Jahre 1958. Die Existenz dieser Behörde fußt auf dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Bundeskartellamt arbeitet als unabhängige Bundesoberbehörde und wird dem Bundesministerium Wirtschaft und Technologie zugeordnet. Das Kartellamt wurde dazu gegründet, um marktbeherrschende Stellungen von Monopolisten zu verhindern. Daher bestehen die Aufgaben des Bundeskartellamtes vor allem in der Kontrolle marktbeherrschender Unternehmen, der Durchsetzung des Kartellverbotes und der Umsetzung der Fusionskontrolle. Das Bundeskartellamt verfügt über die Möglichkeit, gegen alle gesetzeswidrigen Kartellbildungen ermittlungstaktisch vorzugehen und auch Geldbußen oder Auflagen zu erteilen. BGH zur Durchführung von Erhebungen durch das Beschwerdegericht bei Anfechtungen von Zusammenschlusskontrollverfahren BGH, Aktenzeichen KVR 12/06, 16.01.2007: Wird eine im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts angefochten, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebungen durchzuführen, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitlichen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen wären. Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen, die zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten nicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage dafür bieten, dass ihr Hersteller bei Vorliegen günstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sortiment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten könnte. Eine solche Angebotsumstellungsflexibilität kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Umstellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann.
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| bundeskartellamt, kartellrecht |
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