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| Eigenen Artikel verfassen BrandstiftungBrandstiftung 1. objektiver Tatbestand Die Brandstiftung gem. § 306 StGB ist ein besondere Fall der Sachbeschädigung. Geschützt wird das fremde Eigentum. Zur Verwirklichung der Brandstiftung bedarf es eines Tatobjektes, das für den Täter fremd ist. Fremd ist das Tatobjekt immer dann, wenn es auch im Eigentum eines anderen als dem Täter steht. Der § 306 I StGB formuliert als Handlung zum einen das Inbrandsetzen. Der Täter muss eines der in § 306 I StGB genannten Tatobjekte in Brand setzten. Das ist dann der Fall, wenn zumindest Teile des Objektes so von dem Feuer erfasst werden, dass das Feuer aus eigener Kraft ohne weitere äußerliche Einwirkung weiter brennt. Auch ein bereits brennendes Gebäude kann nochmals in Brand gesetzt werden, wenn eine neuer Brandherd geschaffen wird. Beispiel: Anzünden des Daches an einem Haus oder anzünden der Flurtreppe. Des Weiteren formuliert der § 306 I StGB als Handlung die teilweise oder ganze Zerstörung des Testobjektes durch Brandlegung. Diese Alternative ist nachträglich ins StGB aufgenommen worden, um die Fälle zu erfassen, bei denen wegen feuerbeständiger Bauteile und Baumaterialien wesentliche Teile eines Gebäudes gar nicht mehr in Brand geraten, die Folgen aber mit denen des „Inbrandsetzens“ vergleichbar sind. Wann ein Tatobjekt zerstört ist beurteilt sich nach der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit. Ist diese völlig verloren, liegt ein Zerstören vor. Eine teilweise Zerstörung ist dann gegeben, wenn Teile des Objektes, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar geworden sind. Beispiel: Fensterrahmen, Wohnungstür, Fußboden. Die teilweise Zerstörung und die gesamte Zerstörung muss durch eine Brandlegung erfolgt sein. Damit sind solche Fälle gemeint, indem der Versuch eine Sache in Brand zu setzen, zur gänzlichen oder teilweisen Zerstörung des Tatobjektes führt, etwa durch die vom dem Feuer ausgehende Ruß-, Gas-, Rauch- oder Hitzentwicklung. Beispiel: A legt ein Feuer in der Wohnung des W. Dabei wird diese so verrußt, dass im gesamten Wohnbereich ein Wohnen nicht mehr möglich ist. 2. subjektiver Tatbestand Beide Handlungsalternativen erfordern Vorsatz. Dolus eventualis ist ausreichend. Möchte der Täter beispielsweise durch ein Inbrandsetzen das Tatobjekt zerstören und erreicht er dies schon durch eine Brandlegung liegt dennoch Vorsatz vor, denn beide Handlungsalternativen werden als gleichwertig betrachtet. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten die allgemeinen Regeln. Als Rechtfertigungsgrund ist besonders an die Einwilligung zu denken und damit der Frage, ob der Eigentümer überhaupt eine Dispositionsbefugnis über sein Eigentum besitzt. Dabei ist kurz auf den Zweck des § 306 StGB nochmal einzugehen. Dieser stellt nur die Herbeiführung einer Brandgefahr für ein bestimmtes Objekt unter Strafe. Gemeingefährdungsüberlegungen bleiben dabei außer Betracht. Somit kann daraus geschlossen werden, dass eine Einwilligung beim § 306 StGB möglich ist.
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| brandstiftung, strafrecht |
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