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| Eigenen Artikel verfassen BodenbelägeNach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gem. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnräume vergleichbarer Art, Grösse, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Die Ausstattung der Wohnung ist ein sog. Wohnwertmerkmal, welches zur Ermittlung und Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dient. Umfasst hiervon ist die Einrichtung der Wohnung, die von dem Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt wird; dazu gehören u.a. Bodenbeläge, eine Einbauküche und Einrichtungen im Sanitärbereich. Zudem fällt auch die Möglichkeit einer Nutzung – sofern vorhanden – eines Gartens, einer Garage oder Waschküche, eines Fahrradkellers oder Spielplatzes hierunter. Sofern der Mieter auf eigene Kosten einen Bodenbelag eingebaut hat, bleibt dieser Gegenstand der Einrichtung bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S. v. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB ausser Betracht, da der Vermieter aus diesem Umstand keinen Vorteil erlangen soll. Schliesslich hat in einem solchen Fall der Mieter die finanziellen Aufwendungen für diese Ausstattung getragen.
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| Stichworte |
| bodenbeläge, mietrecht, wohnwertmerkmal |
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